Laatzen: Gericht kippt zwei verkaufsoffene Sonntage
LAATZEN. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover gibt mit Beschluss vom heutigen Tag dem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di statt und kippt damit zwei 2017 vorgesehene verkaufsoffene Sonntage 2017 in Rethen.. Der Eilanttrag richtete sich gegen die Verfügung der Stadt Laatzen, die verkaufsoffene Sonntage am 8. Januar und 2. April 2017 vorgesehen hat. Mit Allgemeinverfügung vom 28. November hat die Stadt Laatzen die Öffnung von Geschäften im gesamten Stadtgebiet von Laatzen an den Sonntagen 8. Januar 2017 und 2. Februar 2017 gestattet. Am 8. Januar veranstaltet die Werbegemeinschaft Rethen einen Neujahrsmarkt, am 2. April ist im Gewerbegebiet Rethen ein sogenannter "Autofrühling" vorgesehen.
Die 11. Kammer des Gerichts hat dem von der Gewerkschaft ver.di gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag stattgegeben: Die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Gewerkschaft in ihren Rechten, argumentiert Verdi. Die Verfügung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil es an einem wirksamen Antrag fehle und ver.di nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – angehört worden sei.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden dürfen, nicht vor. Erforderlich sei insbesondere ein sogenannter Sachgrund. Es bedürfe eines besonderen Anlasses, wobei nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzögen, Anlass für eine Ladenöffnung geben könnten. Der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Hinzukommen müsse, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich präge. Die Ladenöffnung müsse als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen.
Daran fehle es in beiden Fällen bereits deswegen, weil sowohl der Neujahrsmarkt als auch der "Autofrühling" lediglich im Gewerbegebiet Rethen stattfinden sollten. Ein Bezug zu den übrigen Stadtteilen von Laatzen sei nicht dargelegt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts die Ladenöffnung nicht haltbar, weil die Stadt Laatzen keine Prognose über die zu erwartenden Besucherströme aufgestellt habe. Daher könne nicht beurteilt werden, ob die Zahl der Veranstaltungsbesucher die Zahl derjenigen Besucher übersteige, die allein wegen der Ladenöffnung ins Stadtgebiet kommen würden.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.