Widerspruchsrecht zu den Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz
LAATZEN. Mit einer öffentlichen Bekanntmachung hat die Stadt Laatzen in diesen Tagen darüber informiert, dass die Einwohner einer Weitergabe von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen können. Für diesen Widerspruch sind keine Angaben von Gründen notwendig. . Gegen folgende Datenübermittlungen kann widersprochen werden:
Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, Parteien, Wählergruppen und an andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 50 Abs. 1 BMG). Parteien und Wählergruppen können in den 6 Monaten vor einer Wahl Auskunft aus dem Melderegister über eine Gruppe von Wahlberechtigten erhalten.
Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften bezüglich von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können Adressbuchverlage Auskünfte aus dem Melderegister anfordern. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Kirchen) über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht für die Mitteilung selbst, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (§ 42 Abs. 2 BMG).
Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften mittels automatisierten Abrufs über das Internet (§ 49 Abs. 2 BMG) Die Daten, die automatisiert abgerufen werden können, sind verschlüsselt zu übertragen.
Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Laatzen abzugeben. Dies kann persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder auf dem Postweg erfolgen.