Region Hannover
Mittwoch, 10.02.16 - 10:04 Uhr

Hauke Jagau muss sich nicht erneut zur Wahl stellen

Verwaltungsgericht bestätigt Wahl zum Regionspräsdenten

Am Abend nach der Stichwahl strahlten beide: Axel Brockmann (links) über sein gutes Ergebnis, Hauke Jagau über seinen Wahlsieg.Aufn.: R. Kroll/Archiv

Die Wahl zum Regionspräsidenten im Jahr 2014 ist rechtsmäßig, deshalb muss die Wahl nicht wiederholt werden. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Hannover. Allerdings rügten die Richter Wahlleiter Professor Dr. Axel Priebs. Gewählt worden ist Amtsinhaber Hauke Jagau (SPD), er setzte sich gegen Axel Brockmann (CDU) durch.

REGION. 

Die Mobilisierungskampagne des Wahlleiters Professor Dr. Axel Priebs vor der Stichwahl zum Regionspräsidenten war rechtswidrig, aber ohne wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis. Das ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover. Die CDU-Regionsfraktion hatte gegen die Wahl Einbspruch eingelegt (der Leineblitz berichtete darüber). 

 

Mit Urteil hat die 1. Kammer die Klage gegen die Gültigkeit der 2014 durchgeführten Wahl zum Regionspräsidenten als unbegründet abgewiesen. Zwar habe die vom Wahlleiter zwischen der 1. Wahl und der Stichwahl initiierte Informations- und Mobilisierungskampagne in zweifacher Hinsicht gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl verstoßen. Zum einen habe er zwischen diesen Wahlhandlungen überhaupt keine derartige Kampagne durchführen dürfen. Ein Wahlaufruf während einer Wahl unterscheide sich rechtlich fundamental von einem Aufruf vor einer Wahl. Die Mobilisierung der Wählerschaft in dem besonders sensiblen Zeitraum zwischen zwei Wahlgängen sei ausschließlich Aufgabe der Kandidaten und der sie tragenden Parteien oder Wählervereinigungen.

 

Zum anderen sei die Kampagne unausgewogen gewesen, weil sie nicht im gesamten Wahlgebiet gleichermaßen Wirkungsmöglichkeiten entfaltet habe. Vielmehr sei eine selektive Schwerpunktbildung der insgesamt getroffenen Maßnahmen für den Bereich der Landeshauptstadt festzustellen, die nicht hinreichend im Umland ausgeglichen worden sei. Der somit gegebene Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit habe jedoch das Wahlergebnis letztlich nur unwesentlich beeinflusst. Maßstab für die vorzunehmende Bewertung sei die Frage, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Einflusses auf den Wahlausgang feststellbar sei. Das sei zu verneinen.

 

Allein der insgesamt sehr knappe Wahlausgang mit einer Differenz von nur 4414 Stimmen zwischen dem gewählten und dem unterlegenen Kandidaten reiche für sich genommen nicht aus, eine derartige Wahrscheinlichkeit zu belegen. Vielmehr müssten für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines anderen Wahlausgangs hypothetische Verläufe rechnerisch abgebildet werden, bei denen unter Zugrundelegung der tatsächlich erreichten Stimmanteile die "Hannover-Maßnahmen" hinweg- oder eine Intensivierung der Kampagne im Umland hinzugedacht werden.

 

Von diesem Berechnungsmodell ausgehend hätten entweder in Hannover rund 30 000 Wahlberechtigte weniger oder im Umland rund 70 000 Wahlberechtigte mehr zu Wahl gehen müssen, um einen anderen Wahlausgang herbeizuführen. Dann hätte die Wahlbeteiligung in Hannover nur noch bei 17,3 Prozent gelegen beziehungsweise wäre sie im Umland auf 44,6 Prozent erhöht worden. Eine derart umfangreiche Veränderung der Wahlbeteiligung sei für beide Varianten kein realistisches Szenario.    

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