Gericht: "Todesfahrt von Hiddestorf ist fahrlässige Tötung"
Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Olaf Wöltje schloss sich der Argumentation der Ersten Staatsanwältin Kathmann an, dass es sich durchaus um fahrlässige Tötung handelt. "Es bestand absolute Fahruntüchtigkeit, deshalb ist der Fahrer auf gerader Straße in die Gosse gefahren und danach ins Schleudern geraten", sagte die Staatsanwältin. Dass die Mitfahrer freiwillig in das Auto eines unter Alkoholgenuss stehenden Fahrers eingestiegen sind und die Mitfahrer auf der Rückbank nicht angeschnallt waren, spreche zwar für den Fahrzeugführer, ändere aber am den Tatvorgang des Unfalls nichts. Deshalb forderte sie 20 Monate Haftstrafe auf Bewährung, auszusetzen auf drei Jahre, 5000 Euro Geldbuße und den Führerscheinentzug um weitere zwei Jahre.
HIDDESTORF.
Verteidiger Manfred Koch aus der Kanzlei Willig, Koch & Partner in Laatzen plädierte dafür, die Tat nicht als fahrlässige Tötung zu deklarieren. "Es ist nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die Trunkenheit und der Unfall im Zusammenhang zu sehen sind", sagte Koch. Zweifelsfrei sei dagegen eine Straftat, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist. "Niemand weiß, warum der Fahrer von der Straße in die Gosse gefahren ist, und was danach passierte, hätte auch einem nüchternem Fahrer passieren können." Nach dem Abdriften in die Gosse sei ein Links-Rechts-Schlenker passiert, der letztlich am Baum endete. "Dass musste nicht durch den Alkohol sein, der Zusammenhang ist nicht bewiesen, es fehlen dafür jegliche Fakten."
Der angeklagte Alexander E. war während der gesamter Verhandllung psychisch nicht in der Lage, auch nur ein Wort zu sprechen. Sicher ist, dass er auf einer Party war und zunächst sieben junge Menschen in seinen Opel hat einsteigen lassen. Zunächst sind drei unversehrt an ihrem Ziel ausgestiegen, dann folgte der Unfall auf der Kreisstraße. Der Beifahrer, der 19 Jahre junge Nikolas S. aus Hemmingen, konnte keine Aussage zum Unfallhergang machen, er sei zu diesem Zeitpunkt durch Alkoholeinfluss nicht bei Sinnen gewesen, sagte er. Sicher ist, dass er und der Fahrer angeschnallt waren. Das bestätigte auch ein Zeuge, der als erster zum Unfallort eingetroffen ist und die beiden abgeschnallt und aus dem Fahrzeug gezogen hat.
Ein Verkehrs-Gutachter berichtete, dass keine überhöhte Geschwindigkeit als Ursache in Betracht kommt. Die Geschwindigkeit müsse zwischen 90 und 100 km/h betragen haben. Auf Landstraßen sind 100 km/h zulässig. Auch der Gutachter ist der Auffassung, dass der Unfall nicht zweifelsfrei in Zusammenhang mit Alkohol im Blut zu tun haben müsse. "Was die Links-Rechts-Lenkbewegung verursacht hat, ist unklar." Sicher sei dagegen, dass es kein Defekt an der Lenkung gibt oder das Schleudern durch einen platten Reifen entstanden sei. Auch die Berührung mit Dritten - einem Fahrzeug, einem Tier oder einem anderen Gegenstand - sei auszuschließen.
Ein Gutachter aus der Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover berichtete, dass um 8.02 Uhr die Blutprobe 1,07 Promille betragen hat. "Zum Unfallzeitpunkt lag der nicht ermittelte Wert jedoch höher, so dass ein Mittelwert von 1,12 Promille festzusetzen ist."
Anwalt Manfred Koch und der Angeklagte wollen nun darüber beraten, ob sie das Urteil annehmen oder in Revision gehen.
Hemmingen, Laatzen, Pattensen und Sarstedt
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