Feuerwerk in Sarstedts Innenstadt ist verboten
Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sieht die Nds. Corona-VO vor, dass zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt ist.
SARSTEDT.
"Auf diesen ist zudem in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, siebenUhr, auch das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 untersagt"rtklärt das Ordnungdsamt der Sarstedter Stadtverwaltung,. Die betreffenden Straßen, Wege und Plätze werden dabei von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt. "Es wird daher dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor den Silvesterfeierlichkeiten bei den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu informieren, welche Bereiche von diesen Regelungen betroffen sind. Für den Landkreis Hildesheim werden diese Informationen unter www.landkreishildesheim.de zu finden sein."
Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten. Unabhängig von der anhaltenden Corona-Pandemie ist in Niedersachsen die Verwendung von sog. Himmelslaternen aus Brandschutzgründen ganzjährig verboten. Darüber hinaus sind beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) die Regelungen der 1. SprengV zu beachten. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (z.B. Reet- und Fachwerkhäusern) verboten. Besondere Vorsicht ist zudem in der Nähe von Gewerbegebieten, in denen gefährliche Stoffe lagern können, sowie in der Nähe von Tankstellen geboten.
Für die Stadt Sarstedt bedeutet dies, dass insbesondere im Innenstadtbereich in der Silvesternacht keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen. Auch in den Ortsteilen ist die Vorschrift insbesondere in der Nähe von Fachwerkhäusern zu beachten.
Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten. In der Öffentlichkeit zulässig sind jedoch Aufenthalte sowie private Zusammenkünfte und Feiern, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind und für Angehörige die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich ist
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