Jugend-Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Der Landkreis Hildesheim ruft Frauen und Männer dazu auf, sich für die Amtsperiode 2024 bis 2029 als Jugend-Schöffen zur Verfügung zu stellen. Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Ansprechpartnerin bei der Stadt Sarstedt ist Vivien Becker (Telefon 0 50 66/805 28, E-Mail: vivien.becker@sarstedt.de.)
SARSTEDT.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse. Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer der Landgerichte eingesetzt.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Für die Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der zuständigen Stelle aufgestellt. Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt können der zuständigen Stelle vorgeschlagen werden. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so schlägt die zuständige Stelle von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und einigen kreisangehöriger Gemeinden.Voraussetzungen sind die deutsche Staatsbürgerschaft, die Befähigung zur deutschen Sprache, Vollendung des 25. LebensjahrsAlter maximal 70. Lebensjahr bei Beginn der Amtsperiode, der Wohnsitz muss im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde liegen, es darf gegen den Bewerber kein laufendes Ermittlungsverfahren geben, Kein Vorliegen eines rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat. Keine Ausübung eines Berufs in den Berufsgruppen Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Polizeibeamte und Pfarrerinnen und Pfarrer.
Weitere Informationen gibt es unter Serviceportal Niedersachsen oder unterchttp://www.schoeffenwahl.de.
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