Laatzen
Donnerstag, 27.06.24 - 08:01 Uhr

Start der Beherbergungssteuer zum 1. Juli

Das müssen Laatzens Hoteliers und Co. jetzt wissen

LAATZEN. 

Zum 1. Juli 2024 ist es soweit und es startet die Erhebung der Beherbergungssteuer in der Stadt Laatzen. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe müssen ab diesem Zeitpunkt für jede Übernachtung fünf Prozent des Bruttoübernachtungspreises an die Stadt Laatzen abführen. Dies hat der Rat der Stadt Laatzen am 23. November 2023 beschlossen.

 

Die Steuer gilt ab dem Stichtag für sämtliche nach dem 1. April dieses Jahres gebuchten Übernachtungen von Privatpersonen und Geschäftsreisenden im Stadtgebiet. Beherbergungsbetriebe können eigenständig entscheiden, ob sie diesen Steuersatz an die Gäste weitergeben oder selbst begleichen.

 

Übernachtungsnebenkosten wie beispielsweise ein Parkplatz, die Verpflegung oder ein Haustierzuschlag sind von der Aufwandssteuer ausgenommen. Die Beherbergungssteuersatzung sowie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Einführung und Erhebung der Beherbergungssteuer zum 1. Juli als auch praktische Berechnungsbeispiele finden die Steuerpflichtigen seit Jahresbeginn auf www.laatzen.de. Dort stehen nun auch das zur Erfassung der Steuerpflicht einmalig auszufüllende Stammdatenblatt sowie das quartalsweise auszufüllende Steuererklärungsformular zur Verfügung.

 

Alle Beherbergungsbetriebe in Laatzen sind aufgefordert, das Stammdatenblatt zur Beherbergungssteuerpflicht vollständig ausgefüllt bei der Stadt Laatzen, Team Steuern und Abgaben, bis spätestens 10. Oktober 2024 postalisch oder elektronisch einzureichen.Die Steuererklärungen zur Beherbergungssteuer müssen der Stadt Laatzen erstmalig nach Ende des dritten Quartals 2024, also ab dem 1. Oktober bis spätestens 10. Oktober 2024 zugehen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Beherbergungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2024 erfolgt sind.

 

Wichtig: Die Abgabe der Steuererklärung ist für alle Steuerpflichtigen in jedem Quartal verpflichtend. Wenn es innerhalb des Steuererklärungszeitraumes, etwa im dritten Quartal 2024, keine Beherbergungen in dem Beherbergungsbetrieb gab, ist eine sogenannte Nullmeldung an die Stadt Laatzen erforderlich.

 

Bei Fragen zur Beherbergungssteuer ist das Team Steuern und Abgaben behilflich. Die Stadt Laatzen weist darauf hin, dass bei Anliegen rund um die Abführung der Umsatzsteuer das zuständige Finanzamt Auskunft erteilt.

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